FFP2 Masken im öffentlichen Personennahverkehr erforderlich

Das neue Infektionsschutzgesetzt verpflichtet Fahrgäste seit 22. April 2021 zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Bundesweit einheitlich gilt seither für Fahrgäste – sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung – „die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)“ (vgl. § 28b Abs. 1 Nr. 9). Eine der FFP2-Maske vergleichbare Schutzwirkung erfüllen nur noch die Masken mit den Standards KN95 bzw. N95. Eine medizinische OP-Maske hat keine vergleichbare Schutzwirkung wie eine FFP2-Maske.